RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0054 B 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, wurde durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt, als seither verlangt wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178, E 12.3.1986, 85/03/0144). Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so muss der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid im Rechtssinn vor (Hinweis B 10.12.1986, 86/01/0072).

Schlagworte

NichtbescheidOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X04

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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