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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus § 27 Abs 2 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 iVm § 50 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ist abzuleiten, daß dem Vorstand der Landesanstalt unter anderem auch die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes gegenüber Landesbediensteten zukommt, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten und in einem öfentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, soweit der Vollzug dieser Angelegenheiten nicht anderen Organen vorbehalten wurde. Der Vollzug des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes öffentlichrechtlich Bediensteter umfaßt die Erlassung von Bescheiden. Demnach ist der Vorstand der Landesanstalt bescheidfähig. Da in Zukunft nur mehr privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land für die Verwendung bei der Landesanstalt vorgesehen sind (vgl § 27 Abs 3 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993), handelt es sich bei den öffentlichrechtlichen Landesbediensteten um solche, die auf Grund der Übergangsbestimmungen nach § 50 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ihren Dienst bei der Landesanstalt zu verrichten haben. Analoges gilt nach § 39 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 für das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten (vgl dazu die Überleitungsbestimmungen nach § 50 Abs 4 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 und § 50 Abs 5 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 einerseits sowie die für die Zukunft geltende Bestimmung des § 39 Abs 3 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 andererseits). Der Vorstand der Landesanstalt (das Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt) hat daher bei der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eines Landesbediensteten (in der oben angeführten Verwendung) das DVG (§ 1 Abs 1 DVG) iVm dem AVG anzuwenden.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012