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L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim NiederösterreichNorm
FamLAG 1967;Rechtssatz
Die im E 9.7.1991, 90/12/0104 zur Familienbeihilfe iZm § 4 Abs 5 Z 5 GehG aufgestellten Grundsätze sind wegen der inhaltlich unterschiedlichen, die jeweiligen öffentlichrechtlichen Geldleistungen regelnden Rechtsvorschriften (FamLAG einerseits, NÖ JWG 1991 andererseits) NICHT auf den Pflegebeitrag nach § 28 NÖ JWG 1991 zu übertragen. Zum Unterschied vom FamLAG soll der Pflegebeitrag nach § 28 Abs 4 NÖ JWG 1991 wegen des Kostenersatzanspruches (des Trägers der Jugendwohlfahrt) gegenüber dem Minderjährigen und seinen Unterhaltspflichtigen (vgl § 28 NÖ JWG 1991) - grundsätzlich - nicht endgültig von der öffentlichen Hand getragen werden. Wie dies die Grundsatzbestimmung des § 32 JWG 1989 klar zum Ausdruck bringt, hat offenkundig im Interesse der notwendigen und rasch durchzuführenden Maßnahmen iSd öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes zunächst der Träger der Jugenwohlfahrt für die Kosten aufzukommen, und zwar auch dann, wenn zu deren endgültiger Kostentragung im Falle der vollen Erziehung - ein solcher Fall liegt aber bei der Gewährung von Pflegebeitrag vor - andere verpflichtet sind, ja selbst dann, wenn Dritte diese Kosten tragen (vgl in diesem Zusammenhang auch § 2 Abs 2 Z 2 UVG, wonach ein Anspruch auf Vorschüsse (auf Unterhalt) nicht besteht, wenn ua auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist). Unter Berücksichtigung dieser Systematik kommt damit dem Pflegebeitrag aber grundsätzlich der Charakter einer Art "Vorfinanzierung" zu, der allerdings nach der Lage des Einzelfalles auch endgültig den Träger der Jugendwohlfahrt belasten kann, wenn die Heranziehung eines Kostenersatzpflichtigen nach dem Gesetz nicht in Betracht kommt. Ob dies nach der Lage des Einzelfalles zutrifft oder nicht, ist für die Frage der Anrechenbarkeit des Pflegebeitrages auf die Unterhaltsleistungen der Pflegeeltern (Pflegepersonen; hier: des Beamten) aber ohne rechtserhebliche Bedeutung, weil auf das grundsätzliche Regelungsmodell - losgelöst von den Zufälligkeiten des Einzelfalles - abzustellen ist. Ein Pflegebeitrag nach § 28 NÖ JWG 1991 stellt daher keinen Unterhalt dar, den der Beamte iSd § 4 Abs 5 Z 5 GehG leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120189.X03Im RIS seit
01.06.2001