RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0142

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die im Kopf einer eine Versetzung nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 betreffende Erledigung enthaltene Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" bezeichnet zwar den Rechtsträger, dem nach dem Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen wird. Nach dem Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 käme aber allenfalls dem Vorstand, also einem bestimmten Organ dieses Rechtsträgers, die Zuständigkeit zu, einen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landesbediensteten nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 durch Bescheid zu versetzen. Da auch in der Fertigungsklausel lediglich der Name eines Organwalters genannt ist, ohne daß ein Funktionsbezug zum Organ "Vorstand" ausdrücklich hergestellt wird, ist die Erledigung mangels Behördenbezeichnung daher nicht als Bescheid zu werten.

Schlagworte

BehördenbezeichnungFertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrechtsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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