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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die im Kopf einer eine Versetzung nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 betreffende Erledigung enthaltene Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" bezeichnet zwar den Rechtsträger, dem nach dem Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen wird. Nach dem Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 käme aber allenfalls dem Vorstand, also einem bestimmten Organ dieses Rechtsträgers, die Zuständigkeit zu, einen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landesbediensteten nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 durch Bescheid zu versetzen. Da auch in der Fertigungsklausel lediglich der Name eines Organwalters genannt ist, ohne daß ein Funktionsbezug zum Organ "Vorstand" ausdrücklich hergestellt wird, ist die Erledigung mangels Behördenbezeichnung daher nicht als Bescheid zu werten.
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrechtsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012