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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; keine Parteistellung und Antragslegitimation der durch eine Zession berechtigten BankRechtssatz
Indem die belangte Behörde die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen hat, hat sie - allerdings mit anderer Begründung - einen damit übereinstimmenden (also zurückweisenden) neuen Bescheid erlassen. Die damit verfügte Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Bank erfolgte zu Recht.
Im Ergebnis vertritt der angefochtene Bescheid zutreffend die Auffassung, öffentlich-rechtlich begründete Rechte bzw. Pflichten könnten nicht beliebig durch privatrechtliche Vereinbarungen auf andere Personen übertragen bzw. von diesen übernommen werden.
Die Antragslegitimation und Parteistellung der beschwerdeführenden Bank (hinsichtlich der Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines nicht von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages nach erfolgter Zession der Rechte auf sie) in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren betreffend das zwischen Privatpersonen abgeschlossene Rechtsgeschäft wurde folglich zu Recht verneint und der diesbezügliche Antrag ebenso zu Recht zurückgewiesen.
Schlagworte
Berufung, Parteistellung GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B259.1991Dokumentnummer
JFR_10088991_91B00259_01