RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0189

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
JWG NÖ 1991 §28 Abs1;
JWG NÖ 1991 §28;

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs 1 NÖ JWG 1991 (insbesondere auch wegen des Erfordernisses der Antragstellung der Pflegeeltern als einer notwendigen Voraussetzung für die Bewilligung des Pflegebeitrages) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Pflegebeitrag eine öffentlichrechtliche Geldleistung ist, die den Pflegeeltern (Pflegepersonen) zusteht. Dies allein reicht jedoch nicht dafür aus, die Frage der Anrechenbarkeit des Pflegebeitrages nach dem NÖ JWG 1991 auf die vom Beamten geleisteten Kosten iSd § 4 Abs 5 Z 5 GehG abschließend zu beantworten. Vielmehr ist dabei auf den Zweck des Pflegebeitrages und alle damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des NÖ JWG 1991 Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120189.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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