RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0116

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

VwGG
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §18 Abs4
PVGO 1968 §17 Abs1
PVGO 1968 §30

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird,

daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115, und E 22.4.1993, 92/09/0315, sowie B VfGH 26.9.1989, B 3/87 = VfSlg 12139).

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationNichtbescheidUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X02

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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