RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0142

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, dh sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, 1987, Anmerkung 10 zu § 18 AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis E 3.11.1947, 340/47, VwSlg 189 A/1947; hier kann die Erledigung, ungeachtet des Umstandes, daß sie sich selbst als "Bescheid" bezeichnet, nicht als Bescheid gewertet werden, weil jeglicher Hinweis auf das bescheiderlassende Organ fehlt).

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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