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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, dh sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, 1987, Anmerkung 10 zu § 18 AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis E 3.11.1947, 340/47, VwSlg 189 A/1947; hier kann die Erledigung, ungeachtet des Umstandes, daß sie sich selbst als "Bescheid" bezeichnet, nicht als Bescheid gewertet werden, weil jeglicher Hinweis auf das bescheiderlassende Organ fehlt).
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012