RS Vwgh 1995/6/14 95/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0057 E 12. Juli 1995

Rechtssatz

Das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG bildet kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die genannte Frist zu laufen beginnt, kommt diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes iSd § 44a Z 1 VStG nicht zu (Hinweis: E 29.1.1992, 92/02/0059).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030102.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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