RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0091

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet. Der in ihr enthaltene Satz: "Aus diesen Gründen wird ihnen eine Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 34 Landesbedienstetengesetz nicht erteilt" bringt aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (Hinweis B 10.6.1991, 91/12/0101, E 18.12.1991, 88/12/0090, E 15.1.1992, 86/12/0254, B 23.4.1990, 89/12/0118, B 12.3.1949, 1860/48, VwSlg 739 A/1949, B 24.1.1967, 1419/66, VwSlg 7065 A/1967, B 18.11.1950, 2353/49, VwSlg 1771 A/1950 und B 13.1.1951, 1257/50, VwSlg 1872 A/1951); (hier: Adressat des Schreibens der Vlbg Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH war ein Vlbg Landesangestellter und kein Beamter, daher kein Bescheid).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120091.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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