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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet. Der in ihr enthaltene Satz: "Aus diesen Gründen wird ihnen eine Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 34 Landesbedienstetengesetz nicht erteilt" bringt aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (Hinweis B 10.6.1991, 91/12/0101, E 18.12.1991, 88/12/0090, E 15.1.1992, 86/12/0254, B 23.4.1990, 89/12/0118, B 12.3.1949, 1860/48, VwSlg 739 A/1949, B 24.1.1967, 1419/66, VwSlg 7065 A/1967, B 18.11.1950, 2353/49, VwSlg 1771 A/1950 und B 13.1.1951, 1257/50, VwSlg 1872 A/1951); (hier: Adressat des Schreibens der Vlbg Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH war ein Vlbg Landesangestellter und kein Beamter, daher kein Bescheid).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120091.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012