RS Vfgh 1991/10/9 G43/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
WohnungsgemeinnützigkeitsG §14 Abs1 zweiter Satz idF §55 Z2 MietrechtsG
MietrechtsG §55 Z2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des im WohnungsgemeinnützigkeitsG normierten pauschalierenden, aber verbrauchsorientierten Heizkostenaufteilungsschlüssels bei Feststellung des Verbrauchs jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch Meßgeräte

Rechtssatz

Der zweite Satz in §14 Abs1 WohnungsgemeinnützigkeitsG, BGBl. 139/1979, idF des §55 Z2 MietrechtsG, BGBl. 520/1981, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Gesetz stellt nicht eine technische Anforderung an die Meßbarkeit des tatsächlichen Verbrauches, sondern eine Anforderung an die Ausstattung der Objekte (mit den zur Feststellung des Verbrauches an sich geeigneten Meßgeräten) und erklärt das Meßergebnis für die Aufteilung von 60 Prozent der Verbrauchskosten mit der Absicht als maßgeblich, nicht meßbare Verbrauchsteile durch den "Sockelbetrag" pauschal zu erfassen.

Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Obersten Gerichtshof davon aus, daß der Anteil am Gesamtverbrauch einer zentralen Wärmeversorgungsanlage (schon) dann "durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar" ist, wenn diese tatsächlich vorhanden sind und technisch einwandfrei funktionieren.

Da aber die Aussagekraft der zur Feststellung des Verbrauches (Verbrauchsanteiles) geeigneten Geräte aus vielfältigen Gründen sehr unterschiedlich ist und die durch eine solche Regelung häufig benachteiligte Minderheit es auch nicht in der Hand hat, die für eine genauere Verbrauchsfeststellung erforderlichen Maßnahmen zu setzen, erweist sich das Anknüpfen an das Vorhandensein besonderer Vorrichtungen wegen der Starrheit des Schlüssels und der Größe des nach den Meßergebnissen aufzuteilenden Kostenanteiles als unsachliche Einschränkung des den Beteiligten für allfällige Vereinbarungen (unter Kontrolle des Gerichtes) zustehenden Beurteilungsspielraumes. Wenn der Gesetzgeber meint, sich nicht mit der Anordnung begnügen zu können, daß ein bestimmter Anteil jener Verbrauchskosten nach dem Verbrauchsanteil verteilt wird, auf die der einzelne Abnehmer selbst meßbar Einfluß hat, muß er die Voraussetzungen der Aufteilung sämtlicher Verbrauchskosten sachgerechter bestimmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Heizkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G43.1991

Dokumentnummer

JFR_10088991_91G00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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