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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall entspricht der angefochtene Bescheid insofern nicht dem § 59 Abs 1 AVG, als er die Anführung des § 66 Abs 4 AVG als verfahrensrechtliche Grundlage (für die Abweisung der Berufung) in seinem Spruch unterlassen hat; hingegen hat die Behörde die materiellrechtliche Grundlage für ihre Entscheidung genannt. Da aber der Bescheid unmißverständlich erkennen läßt, daß die belangte Behörde damit in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde eine negative Sachentscheidung getroffen hat, kommt der Unterlassung der Zitierung des § 66 Abs 4 AVG keine rechtserhebliche Bedeutung zu, durch die der Bf in seinen Rechten verletzt werden könnte.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120115.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009