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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120115.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009