RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0038

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0108 93/12/0109

Rechtssatz

Ein Antrag gem § 46 Abs 3 VwGG ist spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn aber der angefochtene Bescheid das Rechtsmittel des Bf nicht als unzulässig, sondern wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, beginnt die Frist des § 46 Abs 3 VwGG durch diesen Bescheid gar nicht zu laufen (Hinweis E 14.9.1993, 93/07/0099, 0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120038.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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