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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Rechtssatz
Es muß dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, unbenommen bleiben, im Falle der Anordnung der Leistung zusätzlicher, bei dieser Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Abgeltung dieser Überstunden zu erfolgen hat, ist aber der Dienstbehörde vorbehalten (Hinweis E 30.6.1977, 289/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120115.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009