RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0115

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Es muß dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, unbenommen bleiben, im Falle der Anordnung der Leistung zusätzlicher, bei dieser Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Abgeltung dieser Überstunden zu erfolgen hat, ist aber der Dienstbehörde vorbehalten (Hinweis E 30.6.1977, 289/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120115.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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