RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §13 Abs5;

Rechtssatz

§ 13 Abs 5 ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) gilt mangels erkennbarer Einschränkung für alle Beschlüsse der Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung, also auch für jene, die - wie die Entscheidung über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung - in Bescheidform ergangen sind.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X06

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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