RS Vfgh 1991/10/9 V554/90

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Anrainerin

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Adlwang vom 14.12.89, Z Bau-265-1989, betreffend den Bebauungsplan Nr. 7 ("Hauselberger") der Gemeinde Adlwang.

Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer kommt es erst durch die Erteilung einer Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch den Bebauungsplan. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Grundstückseigentümer bereits - konsenslos - Bauführungen vorgenommen hat; im übrigen geht aus der von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Äußerung hervor, daß bereits ein Baubewilligungsverfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • V 554/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.1991 V 554/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V554.1990

Dokumentnummer

JFR_10088991_90V00554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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