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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, daß das Fehlen eines Aktenzeichens in der Ausfertigung eines Bescheides Rechtsverletzungen bewirken kann, dient das Aktenzeichen doch nur verwaltungsinternen Zwecken (hier betreffend einen Bescheid, mit dem über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entschieden wird).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X08Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009