RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, daß das Fehlen eines Aktenzeichens in der Ausfertigung eines Bescheides Rechtsverletzungen bewirken kann, dient das Aktenzeichen doch nur verwaltungsinternen Zwecken (hier betreffend einen Bescheid, mit dem über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entschieden wird).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X08

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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