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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0057 E 12. Juli 1995 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/03/0156 E VS 31. Jänner 1996 VwSlg 14398 A/1996 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Gem § 2 Abs 2 VStG trifft den Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zu einer Handlung iSd § 103 Abs2 KFG 1967, deren Nichtvornahme - oder nicht hinreichende Vornahme - das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt. Dieser Rechtsansicht des erkennenden Senates liegt die Vorstellung zugrunde, daß Tatort NICHT der Ort ist, an dem die anfragende Behörde ihren Sitz hat (hier: Der Beschuldigte hatte in Kiefersfelden, BRD, eine schriftliche - offenbar unrichtige - Lenkerauskunft zur Post gegeben und in der Folge eingewendet nicht strafbar zu sein, da er nicht im Inland gehandelt habe).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030102.X04Im RIS seit
19.03.2001