RS Vwgh 1995/6/14 95/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0057 E 12. Juli 1995 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/03/0156 E VS 31. Jänner 1996 VwSlg 14398 A/1996 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Gem § 2 Abs 2 VStG trifft den Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zu einer Handlung iSd § 103 Abs2 KFG 1967, deren Nichtvornahme - oder nicht hinreichende Vornahme - das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt. Dieser Rechtsansicht des erkennenden Senates liegt die Vorstellung zugrunde, daß Tatort NICHT der Ort ist, an dem die anfragende Behörde ihren Sitz hat (hier: Der Beschuldigte hatte in Kiefersfelden, BRD, eine schriftliche - offenbar unrichtige - Lenkerauskunft zur Post gegeben und in der Folge eingewendet nicht strafbar zu sein, da er nicht im Inland gehandelt habe).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030102.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten