RS Vwgh 1995/6/14 94/03/0336

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/28 89/03/0307 2 (hier die behauptete Gefahr des Erfrierens im Auto ohne Inbetriebnahme des Motors des Fahrzeugs zur Betätigung der Heizung wäre durch Herbeiholen eines Taxis - auch wenn der Besch das Beförderungsentgelt erst zu Hause gezahlt hätte - beseitigt gewesen)

Stammrechtssatz

Wenn sich der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt; Hinweis E 25.5.1984, 84/17/0029).

Schlagworte

Verfahrensrecht Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030336.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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