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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/28 89/03/0307 2 (hier die behauptete Gefahr des Erfrierens im Auto ohne Inbetriebnahme des Motors des Fahrzeugs zur Betätigung der Heizung wäre durch Herbeiholen eines Taxis - auch wenn der Besch das Beförderungsentgelt erst zu Hause gezahlt hätte - beseitigt gewesen)Stammrechtssatz
Wenn sich der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt; Hinweis E 25.5.1984, 84/17/0029).
Schlagworte
Verfahrensrecht NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030336.X01Im RIS seit
12.06.2001