RS Vwgh 1995/6/14 95/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0199 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6183 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigungfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030005.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten