Index
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim NiederösterreichNorm
JWG 1989 §21;Rechtssatz
Bei der zur Lösung der Frage der Anrechenbarkeit des Pflegebeitrages nach dem NÖ JWG 1991 gebotenen Gesamtbetrachtung ist die Verordnungsermächtigung nach § 28 Abs 4 NÖ JWG 1991 zu beachten, der bei der Festsetzung der Höhe des Pflegebeitrages die Bedachtnahme auf den bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt vorschreibt (vgl auch § 21 letzter Satz der Grundsatzbestimmung des JWG 1989). Dies schließt es aber aus, im Pflegebeitrag ein vom Unterhalt logeslöstes Entgelt für die Erbringung der Erziehungsleistungen der Pflegeeltern (gleichsam eine Art "Pflegeelternentlohnung") zu sehen. Die für die Höhe des Pflegebeitrages maßgebende Verknüpfung mit dem laufenden erforderlichen Durchschnittslebensunterhalt stellt vielmehr unmißverständlich klar, daß der Jugendwohlfahrtsträger den Pflegeeltern damit jene Mittel zur Verfügung stellt, wie sie typischerweise vom Unterhalt erfaßt sind (vgl dazu auch die EB zur RegV zum JWG, 171 Blg StProt, siebzehnte GP zu § 21 auf Seite 22, linke Spalte). Dies bestätigt auch die NÖ JWG PflegebeitragsV 1991, LGBl 9270 - 1, die in ihrem § 4 zur Bedeckung des Sonderbedarfes eines Pflegekindes zusätzliche Geldleistungen und Sachleistungen vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120189.X02Im RIS seit
01.06.2001