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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0076 E 22. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120110.X07Im RIS seit
17.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012