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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides des Kollegialorganes als Prüfungskommission über die Zulassung zur Fachprüfung beurkundet, daß das hiezu berufene Organ die ausgefertigte Entscheidung getroffen hat. Besondere Fertigungsvorschriften enthält die ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) für Bescheide (anders als für die Ausstellung von Zeugnissen - vgl § 15 Abs 2 ZahnärzteausbildungsO, V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) nicht. Im Hinblick auf die in der ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) dem Vorsitzenden des Kollegialorganes Prüfungskommission zugewiesenen Aufgaben bestehen keine Bedenken, daß der Vorsitzende auch zur Fertigung von Bescheiden der Prüfungskommission befugt ist, sofern nicht in der ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Der ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) läßt sich auch zweifelsfrei entnehmen, daß die Funktion des Vorsitzenden (offenkundig bei seiner Verhinderung) auf den Stellvertreter übergeht (hier hat der Vorsitzende an der entscheidenden Sitzung nicht, wohl aber ein Sanitätsdirektor, dem unbestritten die Funktion des Stellvertreters zukommt, teilgenommen, damit ist ihm bei dieser Sitzung die Rolle des Vorsitzenden zugekommen; es war daher nicht rechtswidrig, wenn er den Bescheid der betreffenden Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung, der die Entscheidung über die Zulassung zu dieser Fachprüfung betrifft, ausgefertigt hat).
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X05Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009