RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0116

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
PVG 1967 §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §24

Rechtssatz

Die (bloße) Zustellung (Ausfolgung) einer Erledigung eines Zentralwahlausschusses betreffend Aberkennung des Mandats im Dienststellenausschuß gem § 26 Abs 4 PVG, der der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG nicht entnommen werden kann, durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an den betreffenden Personalvertreter kann nichts daran ändern, daß sich der Erledigung nicht der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG entnehmen läßt, was dazu führt, daß die Erledigung schon mangels einer wesentlichen für das Vorliegen des Bescheidcharakters notwendigen Voraussetzung nicht als Bescheid zu werten ist. Rechtsfolge der mangelnden Bescheidqualität einer angefochtenen Erledigung ist es, daß der Personalvertreter, dem sein Mandat aberkannt werden sollte, nach wie vor sein Mandat inne hat, bis ihm gegenüber ein Bescheid nach § 26 Abs 4 PVG erlassen wird, der jedenfalls den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseNichtbescheidOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X03

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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