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VwGGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Die (bloße) Zustellung (Ausfolgung) einer Erledigung eines Zentralwahlausschusses betreffend Aberkennung des Mandats im Dienststellenausschuß gem § 26 Abs 4 PVG, der der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG nicht entnommen werden kann, durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an den betreffenden Personalvertreter kann nichts daran ändern, daß sich der Erledigung nicht der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG entnehmen läßt, was dazu führt, daß die Erledigung schon mangels einer wesentlichen für das Vorliegen des Bescheidcharakters notwendigen Voraussetzung nicht als Bescheid zu werten ist. Rechtsfolge der mangelnden Bescheidqualität einer angefochtenen Erledigung ist es, daß der Personalvertreter, dem sein Mandat aberkannt werden sollte, nach wie vor sein Mandat inne hat, bis ihm gegenüber ein Bescheid nach § 26 Abs 4 PVG erlassen wird, der jedenfalls den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseNichtbescheidOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtUnterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X03Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020