RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §5 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §7 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der Sachnähe der Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung zur Prüfungsentscheidung ist davon auszugehen, daß auch die Zulassung lege non distinguente als Teil des Prüfungsverfahrens (im weiteren Sinn) der Prüfungskommission obliegt. Aus der Systematik der ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) ist abzuleiten, daß sich der Einfluß der zuständigen Bundesminister bei der Prüfung auf die Bestellung des Vorsitzenden bzw seinen Stellvertreters (aus dem Kreis bestimmter Beamter) beschränkt, sodaß auch die Zuordnung der Zulassung zur Fachprüfung in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) auf Grund der Vollzugsklausel (der allenfalls die Funktion einer subsidiären Generalzuständigkeit zugemessen werden könnte) nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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