RS Vwgh 1995/6/14 94/12/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufteilung einer Vortätigkeit in Vollanrechnungszeiträume und Teilanrechnungszeiträume ist grundsätzlich zulässig (argumentum:

"insoweit", Hinweis E 19.2.1976, 973/74, VwSlg 8993 A/1976, und E 9.1.1975, 1082/74, VwSlg 8737 A/1975; hier: Wenn die belBeh von der sehr langen Vortätigkeit des Bf als Rechtsanwalt bzw als Rechtsanwaltswärter, der unbestrittenen Bedeutung für seine erfolgreiche Tätigkeit am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als Richter zukommt, aus der Überlegung, der Bf habe sich in acht Jahren dieser Vortätigkeit die wesentlichen und entscheidenden Erfahrungen und Kenntnisse aneignen können, nur diesen Zeitraum als von besonderer Bedeutung gemäß § 12 Abs 3 GehG voll und den Rest nur zur Hälfte angerechnet hat, ist dies iSd Gesetzes rechtmäßig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120065.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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