RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0051

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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