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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120051.X01Im RIS seit
20.11.2000