RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
64/02 Bundeslehrer
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §1;
RechtspraktikantenG 1987;
UPG 1988;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §18;

Rechtssatz

Die in § 3 Abs 4 ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) und § 3 Abs 6 ZahnärzteausbildungsO vorgesehene Zuständigkeit der dort genannten Bundesminister steht im Zusammenhang mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung der Eigenschaft als Lehrgangsteilnehmer und damit mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung eines (öffentlichrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses zum Bund (ähnlich wie beim Rechtspraktikanten - vgl dazu das RechtspraktikantenG oder bei Unterrichtspraktikanten - vgl dazu das UPG) das mit einem Entgeltsanspruch des Teilnehmers (Ausbildungsbeitrag) verbunden ist (vgl dazu näher § 18 ZahnärzteausbildungsO sowie die EB zur RegV zum BG BGBl 1986/184, 722 Blg StProt NR sechzehnte GP, Allgemeiner Teil, Seite 6 f, und zu § 18, Seite 8 ff). Da die Entscheidung über die Zulassung zur Fachprüfung den Status als Lehrgangsteilnehmer nicht berührt, kann daraus auch nicht eine Zuständigkeit der in § 3 Abs 4 und § 3 Abs 6 ZahnärzteausbildungsO genannten Bundesminister, über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung zu entscheiden, abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X03

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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