Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die in § 3 Abs 4 ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) und § 3 Abs 6 ZahnärzteausbildungsO vorgesehene Zuständigkeit der dort genannten Bundesminister steht im Zusammenhang mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung der Eigenschaft als Lehrgangsteilnehmer und damit mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung eines (öffentlichrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses zum Bund (ähnlich wie beim Rechtspraktikanten - vgl dazu das RechtspraktikantenG oder bei Unterrichtspraktikanten - vgl dazu das UPG) das mit einem Entgeltsanspruch des Teilnehmers (Ausbildungsbeitrag) verbunden ist (vgl dazu näher § 18 ZahnärzteausbildungsO sowie die EB zur RegV zum BG BGBl 1986/184, 722 Blg StProt NR sechzehnte GP, Allgemeiner Teil, Seite 6 f, und zu § 18, Seite 8 ff). Da die Entscheidung über die Zulassung zur Fachprüfung den Status als Lehrgangsteilnehmer nicht berührt, kann daraus auch nicht eine Zuständigkeit der in § 3 Abs 4 und § 3 Abs 6 ZahnärzteausbildungsO genannten Bundesminister, über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung zu entscheiden, abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009