RS Vwgh 1995/6/14 94/12/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages sind die einzelnen Zeiten, die ganz oder zur Hälfte dem Anstellungstag voranzusetzen sind, nur Berechnungselemente. Bestandteil des Bescheidspruches und damit der Rechtskraft fähig ist nur der ermittelte Stichtag selbst. Demnach bildet es keine Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides, daß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht näher festgelegt

wurde, welche konkrete Tätigkeit durch die Vollanrechnung berücksichtigt worden ist (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0133).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120065.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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