Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages sind die einzelnen Zeiten, die ganz oder zur Hälfte dem Anstellungstag voranzusetzen sind, nur Berechnungselemente. Bestandteil des Bescheidspruches und damit der Rechtskraft fähig ist nur der ermittelte Stichtag selbst. Demnach bildet es keine Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides, daß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht näher festgelegt
wurde, welche konkrete Tätigkeit durch die Vollanrechnung berücksichtigt worden ist (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0133).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120065.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012