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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die auf Grund des Art 87 Abs 2 und des Art 87 Abs 3 B-VG eingerichteten Personalsenate sind nach dem Gesetz zur Verteilung der gerichtlichen Geschäfte innerhalb eines Gerichtshofes berufen. Diese Aufgabe der Justizverwaltung wird jedoch von den Mitgliedern des Personalsenates gemäß Art 87 Abs 2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen, sodaß der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist. Allein daraus folgt schon, daß es sich bei der Geschäftsverteilung um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der nicht der Kontrolle der Verwaltung und damit auch des VwGH unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen (Art 94 B-VG) zwingend (Hinweis E 21.10.1991, 91/12/0083).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120051.X03Im RIS seit
20.11.2000