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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0026 3Stammrechtssatz
Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat (Hinweis E 21.9.1988, 87/13/0222). Eine Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist eingebracht ist (Hinweis E 3.7.1963, 998/62, VwSlg 6065 A/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130235.X01Im RIS seit
11.07.2001