RS Vwgh 1995/6/20 91/13/0063

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0160 E 10. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (Hinweis E 23.2.1994, 92/15/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130063.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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