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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §362;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180Rechtssatz
Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (Hinweis E 23.2.1995, 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regel, wie die Gebäudehöhe bei der Überschneidung von zwei 15 m Bereichen zu ermitteln ist, ist daher iSd Baufreiheit von der für den Bauwerber günstigeren Regelung auszugehen und diesem somit die gem § 81 Abs 5 Wr BauO zulässige höhere Gebäudehöhe zuzugestehen. Für eine "Interessensabwägung" fehlt die gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X05Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011