RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
BauO Wr §81 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180

Rechtssatz

Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (Hinweis E 23.2.1995, 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regel, wie die Gebäudehöhe bei der Überschneidung von zwei 15 m Bereichen zu ermitteln ist, ist daher iSd Baufreiheit von der für den Bauwerber günstigeren Regelung auszugehen und diesem somit die gem § 81 Abs 5 Wr BauO zulässige höhere Gebäudehöhe zuzugestehen. Für eine "Interessensabwägung" fehlt die gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X05

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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