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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 72 Abs 1 AVG dafür gesorgt ist, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt, besteht kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 1227 A/1986; hier war daher die Aufsichtsbehörde trotz des Antrages des Wiedereinsetzungswerbers, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls befugt, über die Vorstellung abzusprechen).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050212.X01Im RIS seit
20.11.2000