RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0212

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Rechtssatz

Da gemäß § 72 Abs 1 AVG dafür gesorgt ist, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt, besteht kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 1227 A/1986; hier war daher die Aufsichtsbehörde trotz des Antrages des Wiedereinsetzungswerbers, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls befugt, über die Vorstellung abzusprechen).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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