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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als Schibegleiter mangels Absolvierung eines Schiführer- oder Alpinlehrganges; keine Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung zum Landesschilehrer durch die belangte BehördeRechtssatz
Die belangte Behörde hat es nicht für erforderlich gehalten, sich mit der Anordnung des §35 Abs6 Sbg SchischulG 1989 zu befassen, wonach die nach früheren Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge jeweils als Ausbildungslehrgang im Sinne des Sbg SchischulG 1989 zu gelten haben, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Der Beschwerdeführer hat im Administrativverfahren ausdrücklich geltend gemacht, daß seine Ausbildung zum Landesschilehrer als entsprechend anzusehen sei. Mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 07.02.91, LGBl. 26/1991, wurde die Alpinausbildung, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung im Rahmen der Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer durchgeführt wird, als der in der Alpinlehrgang-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 82/1990, geregelten Ausbildung tatsächlich gleichwertig anerkannt. Ob die Ausbildung zum Landesschilehrer ebenfalls als gleichwertig anzuerkennen ist, hat die belangte Behörde unerörtert und unerwogen gelassen. Daß sie dazu verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich (auch) aus der eben zitierten Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 07.02.91. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu diesem - entscheidenden - Punkt, in Verbindung mit einem Ignorieren des ausdrücklichen Parteivorbringens des Beschwerdeführers liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Soweit in den Übergangsbestimmungen des §35 Sbg SchischulG 1989 für Schischulbesitzer eine Befreiung von bestimmten Ausbildungsnachweisen vorgesehen ist, wenn sie die Schischule im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch mindestens drei Jahre betrieben haben, und der Beschwerdeführer im Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die Gleiches für Schibegleiter vorsieht, eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zu sehen vermeint, ist darauf zu verweisen, daß eine analoge Anwendung der Befreiungsregelung für Schibegleiter nach dem Wortlaut des Gesetzes (s. §35 Abs1 iVm Abs2 leg.cit.) nicht ausgeschlossen ist, ja sich geradezu anbietet. Der belangten Behörde, die auch solche Überlegungen nicht angestellt hat, ist auch insofern Willkür vorzuwerfen.
Schlagworte
Schischulen, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B762.1990Dokumentnummer
JFR_10088990_90B00762_01