Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/04 95/14/0036 1Stammrechtssatz
Die im E vom 18.11.1993, 92/16/0198, enthaltene Aussage, eine Unterbrechungshandlung müsse von der konkret zur Erhebung der Abgabe (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde gesetzt werden, ist auf ein Verfahren nicht anwendbar, in welchem die Erlassung von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden als Unterbrechungshandlung für die Einkommensteuer strittig ist, weil die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften - anders als die Feststellung des gemeinen Wertes für die Schenkungssteuer - eindeutig auf die Realisierung der Einkommensteuer der Beteiligten für das Jahr der Einkünftefeststellung ausgerichtet ist (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130088.X02Im RIS seit
20.11.2000