RS Vwgh 1995/6/20 95/13/0088

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §209 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/04 95/14/0036 1

Stammrechtssatz

Die im E vom 18.11.1993, 92/16/0198, enthaltene Aussage, eine Unterbrechungshandlung müsse von der konkret zur Erhebung der Abgabe (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde gesetzt werden, ist auf ein Verfahren nicht anwendbar, in welchem die Erlassung von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden als Unterbrechungshandlung für die Einkommensteuer strittig ist, weil die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften - anders als die Feststellung des gemeinen Wertes für die Schenkungssteuer - eindeutig auf die Realisierung der Einkommensteuer der Beteiligten für das Jahr der Einkünftefeststellung ausgerichtet ist (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130088.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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