RS Vwgh 1995/6/20 95/05/0085

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0086

Rechtssatz

Handlungen des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen. Wenn die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters diesem die Aufträge des Antragstellers, die Verlassenschaft nach seinem Vater bzw er selbst als Erbe des betroffenen Grundstückes werde das diesbezügliche Verfahren insbesondere durch Einbringung einer VwGH-Beschwerde fortsetzen, und der Vertreter seines Vaters werde in diesem Sinne beauftragt und bevollmächtigt, mündlich mitgeteilt hat und der Vertreter seinerseits nicht seiner Kanzleileiterin den Auftrag erteilte, diese entsprechend schriftlich im Akt oder im EDV-System festzuhalten, so kann dieses Verhalten des Vertreters keinesfalls als ein minderer Grad des Versehens gemäß § 46 Abs 1 VwGG qualifiziert werden. Daher ist dem Wiedereinsetzungsantrag in bezug auf die beim VwGH zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde versäumte Frist keine Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050085.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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