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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6 idF 8200-6;Rechtssatz
Wenn der Landesgesetzgeber "Maschinen oder Gegenstände in Gebäuden" - also nicht etwa typische Regelungsobjekte des Baurechtes (Hinweis Mayer, B-VG, S 77f zu Art 15 B-VG) - deshalb baubewilligungspflichtig macht, weil solche Maschinen die Gesundheit oder das Leben von Menschen beeinträchtigen können, dann kann sich diese Kompetenz, wenn kein anderer, typischerweise baurechtlicher Gesichtspunkt hinzukommt, nicht auf die durch das FG iVm der Privatfernmeldeanlagenverordnung in dieser Hinsicht jedenfalls erschöpfend geordneten Fernmeldeanlagen beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X09Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009