RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6 idF 8200-6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;
FG 1949 §2;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §18 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Landesgesetzgeber "Maschinen oder Gegenstände in Gebäuden" - also nicht etwa typische Regelungsobjekte des Baurechtes (Hinweis Mayer, B-VG, S 77f zu Art 15 B-VG) - deshalb baubewilligungspflichtig macht, weil solche Maschinen die Gesundheit oder das Leben von Menschen beeinträchtigen können, dann kann sich diese Kompetenz, wenn kein anderer, typischerweise baurechtlicher Gesichtspunkt hinzukommt, nicht auf die durch das FG iVm der Privatfernmeldeanlagenverordnung in dieser Hinsicht jedenfalls erschöpfend geordneten Fernmeldeanlagen beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X09

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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