RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6 idF 8200-6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Fernmeldeanlage ist dann von der Bundeskompetenz exklusiv erfaßt und damit der Regelungszuständigkeit der Länder entzogen, wenn kein eigener baurechtlicher Gesichtspunkt besteht, der eine Kumulation erlaubt (hier bedurften Sendeanlagen eines Kurzwellensendezentrums zu je 500 Kilowatt, die vor dem 1.1.1989 errichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner (zusätzlichen) Baubewilligung; mangels einer Bewilligungspflicht war daher der Bürgermeister zu einem Einschreiten gem § 113 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 nicht berechtigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X11

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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