Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 idF 8200-6;Rechtssatz
Die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Fernmeldeanlage ist dann von der Bundeskompetenz exklusiv erfaßt und damit der Regelungszuständigkeit der Länder entzogen, wenn kein eigener baurechtlicher Gesichtspunkt besteht, der eine Kumulation erlaubt (hier bedurften Sendeanlagen eines Kurzwellensendezentrums zu je 500 Kilowatt, die vor dem 1.1.1989 errichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner (zusätzlichen) Baubewilligung; mangels einer Bewilligungspflicht war daher der Bürgermeister zu einem Einschreiten gem § 113 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 nicht berechtigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X11Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009