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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Anwendung des Art 15 Abs 5 B-VG und des § 116 Abs 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-2 hat die Errichtung eines "Gebäudes" zur Voraussetzung, was letztlich auch aus der beispielsweisen Aufzählung im Art 15 Abs 5 B-VG erhellt. Aus der Darstellung im § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-1 kann nicht geschlossen werden, daß es sich bei einem 30 m hohen Antennenmast (einem offenen Stahlgittermast, der keine Wände und kein Dach hat) um ein "Gebäude" handelt; § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-1 stellt "Gebäude" (Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) anderen Bauwerken (Stützmauer und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) und sonstigen baulichen Anlagen (zB Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) gegenüber. Danach mag das vorliegende Vorhaben eine sonstige bauliche Anlage bilden, es liegt aber mit Sicherheit kein Gebäude vor. Zur Behandlung eines diesbezüglichen Bauansuchens ist daher nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Bürgermeister zuständig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050103.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010