RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/05/0044 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Die Planunterlagen müssen allerdings ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner

Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten jedoch keine Beeinträchtigung seiner Rechte (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X02

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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