RS Vwgh 1995/6/20 95/05/0132

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs6;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Umstand, daß keine sofortigen Sicherungsmaßnahmen gesetzt werden, vermag an der Richtigkeit der Annahme nichts zu ändern, daß die Unterlassung der Sanierung undichten Rauchfangmauerwerks, eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 iVm § 135 Abs 3 Wr BauO, das Interesse am Schutz von Personen und Tieren in erheblichem Maße geschädigt hat und daher der Unrechtsgehalt der Tat beträchtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050132.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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