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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß keine sofortigen Sicherungsmaßnahmen gesetzt werden, vermag an der Richtigkeit der Annahme nichts zu ändern, daß die Unterlassung der Sanierung undichten Rauchfangmauerwerks, eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 iVm § 135 Abs 3 Wr BauO, das Interesse am Schutz von Personen und Tieren in erheblichem Maße geschädigt hat und daher der Unrechtsgehalt der Tat beträchtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050132.X04Im RIS seit
03.05.2001