RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;
FG 1949 §2;
TelegraphenG 1924 §1;
TelegraphenG 1924 §4;

Rechtssatz

Ob der Kompetenztatbestand des § 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Postwesen und Fernmeldewesen) die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers überhaupt ausschließt, ist unter Heranziehung der Versteinerungstheorie zu lösen. Der Inhalt des Begriffes "Fernmeldeanlage" in § 1 FG überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriffes "Telegraphenwesen und Fernsprechwesen", wie er sich aus § 1 TelegraphenG 1924 ergibt, nicht. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, wenn sich der Bund in § 2 FG das ausschließliche Recht vorbehalten hat, Fernmeldeanlagen zu betreiben und zu errichten. Die vom Bund in Anspruch genommenen hoheitlichen Agenden des Telegraphenwesens und Fernsprechwesens einschließlich der Agenden des Rundfunkwesens sind durch eigene Bundesbehörden, also in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Sendeanlagen eines Kurzwellensendezentrums (hier: zwei Sender zu je 500 Kilowatt) sind auch als "Einrichtungen und Anlagen aller Art zu verstehen, die der Zeichenübertragung, Schriftübertragung, Bildübertragung oder Schallübertragung" iSd §1 TelegraphenG 1924 dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X07

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten