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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Ob der Kompetenztatbestand des § 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Postwesen und Fernmeldewesen) die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers überhaupt ausschließt, ist unter Heranziehung der Versteinerungstheorie zu lösen. Der Inhalt des Begriffes "Fernmeldeanlage" in § 1 FG überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriffes "Telegraphenwesen und Fernsprechwesen", wie er sich aus § 1 TelegraphenG 1924 ergibt, nicht. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, wenn sich der Bund in § 2 FG das ausschließliche Recht vorbehalten hat, Fernmeldeanlagen zu betreiben und zu errichten. Die vom Bund in Anspruch genommenen hoheitlichen Agenden des Telegraphenwesens und Fernsprechwesens einschließlich der Agenden des Rundfunkwesens sind durch eigene Bundesbehörden, also in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Sendeanlagen eines Kurzwellensendezentrums (hier: zwei Sender zu je 500 Kilowatt) sind auch als "Einrichtungen und Anlagen aller Art zu verstehen, die der Zeichenübertragung, Schriftübertragung, Bildübertragung oder Schallübertragung" iSd §1 TelegraphenG 1924 dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X07Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009