RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180

Rechtssatz

Sind Dachausbauten einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurückversetzt, und gilt dies auch für die in der Mitte liegenden Säulen, die die Fenster teilen, so wird durch die Gestaltungsform dieser Gaupen eine iSd § 81 Abs 6 Wr BauO zulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses verwirklicht, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß die Fenster nicht die übliche Parapethöhe einhalten. Durch eine Verlängerung der Fenster in Fußbodenhöhe wird ein subjektives öffentliches Recht von Nachbarn nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X06

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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