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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180Rechtssatz
Sind Dachausbauten einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurückversetzt, und gilt dies auch für die in der Mitte liegenden Säulen, die die Fenster teilen, so wird durch die Gestaltungsform dieser Gaupen eine iSd § 81 Abs 6 Wr BauO zulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses verwirklicht, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß die Fenster nicht die übliche Parapethöhe einhalten. Durch eine Verlängerung der Fenster in Fußbodenhöhe wird ein subjektives öffentliches Recht von Nachbarn nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X06Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011