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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 98 Abs 2 NÖ BauO 1976 ergibt sich zweifelsfrei, daß die Baubehörde ein Bauansuchen abzuweisen hat, also vor allem nicht zum Gegenstand einer Bauverhandlung machen darf, wenn es dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht, woraus folgt, daß im Falle einer mit Recht auf diese Bestimmung gestützten Abweisung eines Bauansuchens einem neuerlichen gleichgelagerten Begehren res judicata entgegenstünde. Auch ist ein der im bezughabenden Flächenwidmungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Wohndichte widersprechendes Bauansuchen im Grunde des § 98 Abs 2 NÖ BauO 1976 abzuweisen (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0064). Dem widerspricht auch nicht das E 16.11.1993, 93/05/0181, wo iZm § 118 Abs 4 NÖ BauO 1976 ausgeführt wird, daß eine Baubewilligung unter Berufung auf § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht deshalb versagt werden dürfe, weil im Falle der Ausführung des zu bewilligenden Bauvorhabens den Bestimmungen über die Wohndichte nicht entsprochen wäre.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050048.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009