RS Vwgh 1995/6/20 95/05/0048

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs4;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus § 98 Abs 2 NÖ BauO 1976 ergibt sich zweifelsfrei, daß die Baubehörde ein Bauansuchen abzuweisen hat, also vor allem nicht zum Gegenstand einer Bauverhandlung machen darf, wenn es dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht, woraus folgt, daß im Falle einer mit Recht auf diese Bestimmung gestützten Abweisung eines Bauansuchens einem neuerlichen gleichgelagerten Begehren res judicata entgegenstünde. Auch ist ein der im bezughabenden Flächenwidmungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Wohndichte widersprechendes Bauansuchen im Grunde des § 98 Abs 2 NÖ BauO 1976 abzuweisen (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0064). Dem widerspricht auch nicht das E 16.11.1993, 93/05/0181, wo iZm § 118 Abs 4 NÖ BauO 1976 ausgeführt wird, daß eine Baubewilligung unter Berufung auf § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht deshalb versagt werden dürfe, weil im Falle der Ausführung des zu bewilligenden Bauvorhabens den Bestimmungen über die Wohndichte nicht entsprochen wäre.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050048.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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