RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0268

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger tatsächlich ab dem 1.1. der jeweiligen Besteuerungsperiode keine Bücher geführt, so können auch aus dem fast zwei Jahre danach liegenden Zeitpunkt, wann der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde diesen Umstand mitteilte, keine Schlußfolgerungen dahingehend gezogen werden, daß der Wechsel der Gewinnermittlungsart mißbräuchlich erfolgt wäre, zumal die grundsätzlich freie Wahl der Gewinnermittlungsart vom Gesetz vorgezeichnet ist. Beschreitet der Abgabepflichtige aber unmittelbar jenen Weg, den das Gesetz selbst vorzeichnet, so kann von einem Mißbrauch nicht gesprochen werden (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130268.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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