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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83;Rechtssatz
Liegt die Haupttätigkeit einer GmbH & Co KG in der Überlassung von EDV-Programmen und Rechnerleistungen, so ist dies nicht als Berufstätigkeit der Wirtschaftstreuhänder zu werten. In der elektronisch-technischen Durchführung der Verarbeitung der Buchhaltungsdaten auf Rechenanlagen und in der Beratung, soweit sie sich auf die technischen Voraussetzungen für diese Verarbeitung und die erforderliche Aufbereitung der Daten bezieht, ist keine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Aufgabe - weder die Führung von Büchern noch die Beratung auf dem Gebiet des Buchführungswesens und des Bilanzierungswesens - zu erblicken (Hinweis E VfGH 26.9.1978, B 351/76, VfSlg 8384/1978). Es kommt dabei nicht darauf an, wem gegenüber diese Leistungen erbracht werden. Der Umstand, daß bei der Erstellung von Programmen (insbesondere für die Buchhaltung und Lohnverrechnung) steuerliche Kenntnisse verwertet werden und auch die Programmierer in steuerlichen Fragen unterwiesen werden müssen, bewirkt nicht, daß diese Tätigkeiten als Berufstätigkeiten von Wirtschaftstreuhändern angesehen werden können. Die Herstellung von Softwareprodukten zur Unterstützung der Tätigkeit einer Berufsgruppe bedarf zwar der intensiven Beschäftigung mit berufsspezifischen Sachfragen, führt aber nicht dazu, daß sie als Berufstätigkeit dieser Berufsgruppe angesehen werden kann. Die zum Zweck der Erstellung und Optimierung der Programme der GmbH & Co KG von seiten dieser erfolgte Aufnahme von Kontakt zu Behörden kann keinesfalls als "Vertretung" von Auftraggebern in Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor Behörden angesehen werden, sodaß auch darin keine Tätigkeit iSd § 33 WTBO erblickt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130235.X02Im RIS seit
11.07.2001