RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Eine Schuld muß mindestens mit dem Betrag bewertet werden, den der Abgabepflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, solange nicht feststeht, daß sie ganz oder teilweise erloschen ist (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130023.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten