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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z2;Rechtssatz
Eine Schuld muß mindestens mit dem Betrag bewertet werden, den der Abgabepflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, solange nicht feststeht, daß sie ganz oder teilweise erloschen ist (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130023.X02Im RIS seit
26.11.2001