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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge Rechtswirksamwerden einer Änderung der WidmungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz, soweit darin näher bezeichnete Liegenschaften der Antragstellerin als "Sonderfläche im Bauland-Grünanlage" gewidmet werden.
Eine Änderung der Widmung der vom vorliegenden Antrag erfaßten Grundstücke ist inzwischen in Rechtswirksamkeit getreten (Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.07.91, Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses über die Planänderung in der Zeit vom 06. bis 21.08.91). Die angefochtene Verordnung gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Jene Rechtswirkungen, durch welche sich die antragstellende Verlassenschaft beschwert erachtet (keine Aufhebung der bekämpften Widmung, obwohl die Voraussetzungen des §16 Abs5 Tir RaumOG vorlägen), sind hiemit weggefallen.
Da die geltend gemachte Betroffenheit nach Lage des Falles nicht mehr gegeben ist, fehlt der Antragstellerin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V61.1991Dokumentnummer
JFR_10088988_91V00061_01