RS Vfgh 1991/10/12 V61/91

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Veröffentlicht am 12.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG §16 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge Rechtswirksamwerden einer Änderung der Widmung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz, soweit darin näher bezeichnete Liegenschaften der Antragstellerin als "Sonderfläche im Bauland-Grünanlage" gewidmet werden.

Eine Änderung der Widmung der vom vorliegenden Antrag erfaßten Grundstücke ist inzwischen in Rechtswirksamkeit getreten (Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.07.91, Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses über die Planänderung in der Zeit vom 06. bis 21.08.91). Die angefochtene Verordnung gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Jene Rechtswirkungen, durch welche sich die antragstellende Verlassenschaft beschwert erachtet (keine Aufhebung der bekämpften Widmung, obwohl die Voraussetzungen des §16 Abs5 Tir RaumOG vorlägen), sind hiemit weggefallen.

Da die geltend gemachte Betroffenheit nach Lage des Falles nicht mehr gegeben ist, fehlt der Antragstellerin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • V 61/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1991 V 61/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V61.1991

Dokumentnummer

JFR_10088988_91V00061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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